Click & Meet

Wir sind gesetzlich zu einer vorherigen Terminabsprache verpflichtet. Kontaktieren Sie uns vorab telefonisch, per E-Mail oder online! Wir bereiten Ihre Bestellung für Sie vor und vereinbaren mit Ihnen einen Abholtermin!

Für unser Ladengeschäft gilt folgendes

Click & Meet ab einer INzidenz von 100

Testanforderungen für „Click & Meet“ ab einer Inzidenz von 100 Click & Meet erlaubt eine eingeschränkte Öffnung des Ladengeschäfts

Gemäß der Änderung der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sollen ab dem 12. April 2021 auch die nicht privilegierten Einzelhandelsgeschäfte und Ladengeschäfte bei einem regionalen Inzidenzwert zwischen 100 und 200 unter strengen Auflagen öffnen dürfen. Dies gilt für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum („Click & Meet“) und nach Vorlage des Nachweises über einen vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen POC-Antigentest (Schnelltest) oder Selbsttest oder eines vor höchstens 48 Stunden vorgenommenen PCR-Tests mit negativem Ergebnis (unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln).
Hinweis: Ab dem 12. April 2021 sollen Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte und Buchhandlungen nicht mehr als privilegierte Geschäfte gelten.

Informationen zu den Anforderungen an die Tests
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium abgestimmte Informationen zu den Testanforderungen bekanntgegeben:

Es dürfen nur zugelassene Produkte zur Anwendung kommen, die definierte Standards erfüllen (siehe die Informationen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte).

POC-Antigentests (Schnelltests) müssen im Rahmen der Bürgertestung nach der Testverordnung des Bundes von medizinischen Fachkräften oder vergleichbaren, hierfür geschulten Personen vorgenommen werden. Dies ist grundsätzlich bei den lokalen Testzentren, in den Apotheken sowie bei den dazu vom ÖGD (Öffentlicher Gesundheitsdienst) beauftragten Stellen möglich.

Achtung, neue Möglichkeit für Ladengeschäfte:
Den Ladengeschäften steht in diesem Zusammenhang ebenfalls die Möglichkeit offen, ggf. in Kooperation mit einem privaten Dienstleister, selbst eine Beauftragung durch den ÖGD (Hinweis: in der Regel durch die Gesundheitsämter) zur Durchführung der Bürgertestungen vor dem Ladengeschäft bzw. in geeigneten Räumlichkeiten zu erhalten und in der Folge die Testungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abzurechnen. Diese Tests stehen dann allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Um als berechtigter Leistungserbringer Bürgertestungen durchzuführen, wird die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen vorausgesetzt. Dies wird regelmäßig durch den Nachweis einer ärztlichen Schulung sichergestellt. Zudem müssen die selbständig erworbenen Antigen-Schnelltests auch zugelassen sein.

  • Über das Ergebnis wird durch die genannten Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der vor Besuch des jeweiligen Ladengeschäfts dem Betreiber vorzulegen ist; der POC-Antigentest (Schnelltest) darf höchstens 24 Stunden vor Besuch des Ladengeschäfts vorgenommenen worden sein.
  • Bei positivem Ergebnis besteht mit der Mitteilung des positiven Ergebnisses eine Absonderungspflicht (Isolation)
    Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie 1 und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen“ (AV Isolation); die betreffende Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden hat, welches dann über das weitere Vorgehen informiert.
  • Getestet werden können mit POC-Antigentests (Schnelltest) grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass lediglich oropharyngeale Abstriche (also nur Rachenabstriche), keine tiefen nasopharyngealen Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung der Testung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.

Einfache Selbsttests (sog. Laientests)  müssen vor Ort unter strenger Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips unter „Aufsicht“ des Betreibers bei der Verwendung vorgenommen werden. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten).

  • Zeigt der Selbsttest ein negatives Ergebnis an, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu besuchen.
  • Zeigt ein Selbsttest ein positives Ergebnis an, ist der betroffenen Person der Zutritt zu verweigern. Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie sich sofort absondern sollte, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden und einen Termin zur PCR-Testung vereinbaren sollte.
    Hinweis: Der LIV geht davon aus, dass diese Verpflichtungen abschließend sind und den Betreiber bei einem positiven Selbsttest insbesondere keine Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt treffen.
  • Im Schutz- und Hygienekonzept des Betreibers sind Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenansammlungen und zur Umsetzung der allgemeinen Hygieneregeln vorzusehen.
  • Perspektivisch kommen bei entsprechender Marktverfügbarkeit auch Selbsttests unter Aufsicht kombiniert mit einem digitalen Testnachweis in Betracht, um auch den Besuch in anderen Ladengeschäften zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung.