Widerrufsbelehrung

1. Wann steht dem Verbraucher in Widerrufsrecht zu?

Bei Fernabsatzverträgen und außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträge steht dem Verbraucher in der Regel ein Widerrufsrecht zu. Maßgeblich für die Beurteilung, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht, ist der Umstand bzw. der Ort des Vertragsschlusses.

2. Das Widerrufsrecht besteht – Fallkonstellatione

  • Der Vertrag wird bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb der Geschäfts-/Büroräume des E-Handwerksbetriebs unterzeichnet, z. B. in der Wohnung/im Haus oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers oder auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen (Restaurant, Sportplatz etc.) oder
  • gemeinsamer (Besichtigungs-)Termin in der Wohnung/im Haus des Verbrauchers zur Kostenschätzung und Vertragsschluss mit Vertragsunterzeichnung noch im Rahmen des (Besichtigungs-)Termins in der Wohnung/im Haus des Verbrauchers oder
  • der Vertrag wird ohne vorherigen persönlichen Kontakt der Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Fax, EMail) abgeschlossen (sog. Fernabsatzvertrag).

3. Das Widerrufsrecht besteht nicht – ausgewählte Ausnahmen


Die Fälle, in denen dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht, sind in § 312 Abs. 2 und insbesondere § 312 g Abs. 2 BGB geregelt. Dies ist bspw. der Fall

  • bei außerhalb der Geschäfts-/Büroräume des E-Handwerksbetriebs geschlossenen Verträgen über Leistungen, die sofort erbracht und bezahlt werden und wenn das Entgelt maximal 40 EUR beträgt (vgl. § 312 Abs. 2 Nr. 12 BGB).
  • bei Verträgen, bei denen der Verbraucher ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.
  • sobald der E-Handwerksbetrieb die Dienstleistung vollständig erbracht hat. Hierfür muss der Verbraucher jedoch bei Vertragsschluss ausdrücklich bestätigen, dass der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.


4. Kein Wertersatzanspruch des E-Handwerkers bei fehlender Widerrufsbelehrung


Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und der E-Handwerksbetrieb darüber nicht ordnungsgemäß (unvollständig, falsch oder überhaupt nicht) belehrt, kann der Verbraucher auch noch nach 12 Monaten und 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag widerrufen. Zudem steht dem E-Handwerksbetrieb für die bis zum Widerruf des Verbrauchers erbrachte Leistungen für die kein Anspruch auf Herausgabe besteht oder bei denen ein Wertverlust eingetreten ist, kein Anspruch auf Wertausgleich zu (sog. Wertersatzanspruch gemäß § 357 BGB). E-Handwerksbetriebe sollten daher bei Verträgen mit Verbrauchern stets prüfen, ob ein Widerrufsrecht besteht und darüber ordnungsgemäß belehren.

Sofern eine Belehrung versehentlich vergessen worden ist, kann die Widerrufsbelehrung zur Verringerung des Risikos nachgeholt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen erst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Belehrung anfängt zu laufen.


5. Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung


E-Handwerksbetrieben wird empfohlen, die ZVEH Muster-Widerrufsbelehrung mit den individuell erforderlichen Daten zu vervollständigen und auf Firmenpapier auszufertigen. Neben dem Angebot/Vertag und den möglicherweise verwendeten AGB, sollte die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss – auf Papier- und/oder in digitaler Form – zur Verfügung gestellt werden.

Hinweis: „Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist“

Für den Fall, dass ein E-Handwerksbetrieb bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistungen beginnen soll, ist das in der MusterWiderrufsbelehrung enthalten Auswahlfeld anzukreuzen. Erfolgt dies seitens des Verbrauchers nicht, sollte der E-Handwerksbetrieb den Ablauf der Widerrufsfrist abwarten. Ansonsten entsteht das Risiko bei einem Verbraucherwiderruf keinen Anspruch auf Wertausgleich (siehe bereits weiter oben) zu erhalten.

Hinweis: „Sicherstellung der Beweisführung“

Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass der E-Handwerksbetrieb den Beweis bzgl. der erfolgten Widerrufsbelehrung und der Äußerung des Verbraucherwunsches zur Auftragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist führen kann.

Hierzu ist zu empfehlen, dass der E-Handwerksbetrieb die Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung verlangt und sicher aufbewahrt – soweit nicht der Beweis über den Ablauf des Vertragsschlusses geführt werden kann (z.B. Bestellung auf einer Webseite ist nicht ohne Bestätigung der Widerrufsbelehrung möglich). Der Verbraucher muss stets eine Kopie erhalten.

6. Allgemeiner Verwendungshinweis


Die Muster-Widerrufsbelehrung wurde mit größter Sorgfalt erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Hierdurch sollen den Unternehmen der EHandwerke eine Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden, um den Verbraucher ordnungsgemäß über das in aller Regel bestehende Widerrufsrecht zu belehren.